Allgemeine geschäftsbedingungen (agb)
INNOVAL Pharma AG
Alter Postplatz 2
CH-6370 Stans
Für rechtliche Belange und für die Auslegung der AGB ist ausschliesslich die deutsche Version der aktuellen Fassung der AGB massgeblich.
§1 Geltung der Bedingungen
Die Angebote, Lieferungen, Leistungen, Verrechnungen der INNOVAL PHARMA AG, nachfolgend IPAG genannt, erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt. Die AGB müssen bei Bestellung / Leistung nicht nochmals vereinbart werden. Mit der Bestellung der Waren oder Leistungen gelten die AGB als angenommen und in keinem Punkt als angefochten.
Eigene oder allgemeine Geschäftsbedingungen von juristischen oder privaten Personen, nachfolgend Kunden und/oder Auftraggeber genannt, sind und werden von der IPAG nicht anerkannt, sie werden nicht Teil eines warentechnischen und/oder dienstleistungstechnischen Kaufabschlusses/Kaufvertrags mit der IPAG und sind in jedem Fall wirkungslos. Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.
Abweichungen von den hier vorliegenden AGB sind nur wirksam, wenn die IPAG diese vertragstechnisch mit zwei aktuell gültigen Unterschriften der Geschäftsleitung schrift-lich bestätigt.
Die AGB können online auf www.innoval.ch eingesehen werden.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
Öffentlich gemachte Angebote der IPAG wie Flyer, Inserate, Preislisten etc. sind freibleibend und unverbindlich. Drucktechnische Darstellungen von Produkten und/oder von Dienstleistungen und/oder die Darstellung solcher in Onlineshops der IPAG oder auf anderen Onlineeinrichtungen stellen keine rechtlich bindenden Angebote dar, sondern sind lediglich eine unverbindliche Kataloganzeige.
Durch eine schriftliche Bestellung per E-Mail und/oder Brief und/oder durch Anklicken des Buttons «Jetzt bestellen»/«Bestellen» oder Vergleichbares gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung seiner genannten Artikel und/oder Dienstleistungen bzw. eine rechtsverbindliche Onlinebestellung der sich im Warenkorb befindlichen Artikel (Waren und/oder Dienstleistungen) unter Anerkennung dieser hier vorliegenden AGB auf.
Die IPAG kann Kundenbestellungen durch den Versand einer Auftragsbestätigung, nachfolgend AB genannt, bestätigen oder durch Auslieferung der Ware innerhalb einer praktisch anwendbaren Lieferfrist ab Eingang der Bestellung annehmen (Vertragsannahme). Der zustandegekommene Vertrag wird von der IPAG elektronisch gespeichert.
Kunden erhalten eine Darstellung des Vertragsinhalts entweder im Rahmen einer AB in Textform per E-Mail oder drucktechnisch per Brief zugestellt. Zudem liegt der Lieferung der Ware ein Lieferschein, nachfolgend LS genannt, mit der Darstellung des Lieferinhalts bei.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Überschreitet ein Kunde durch eine Bestellung das Kreditlimit von CHF 500.- (fünfhundert), kann die IPAG eine Teilvorauszahlung oder die volle Vorauszahlung verlangen. Die Auslieferung erfolgt, wenn die Vorauszahlung im verlangten Umfang erfolgt ist.
Erfolgt die Vorauszahlung durch den Auftraggeber im verlangten Umfang innerhalb von 20 (zwanzig) Kalendertagen nicht oder nur teilweise, wird ihm eine kostenbefreite Zahlungserinnerung nach Ablauf der Zahlungsfrist zugestellt. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung, wird dem Auftraggeber eine 2. Mahnung (siehe unten) zugestellt. Nach kundenseitig ungenutztem Ablauf der dort genannten Frist ist die IPAG von der Warenlieferung und/oder der Erbringung der Dienstleistungen vollständig entbunden.
Die Zahlungsbedingungen können individuell vereinbart werden. Ohne besondere Vereinbarung gilt eine Zahlungsfrist von 20 (zwanzig) Kalendertagen rein netto ohne Abzüge.
Die erste Zahlungserinnerung nach Ablauf der Zahlungsfrist von 20 (zwanzig) Kalendertagen ist kostenbefreit. Eine allfällige zweite und allfällige dritte Mahnung erfolgt per Einschreiben und wird mit CHF 75.- (fünfundsiebzig) bzw. CHF 125.- (einhundertfünfundzwanzig) inkl. MwSt. aufwandseits verrechnet. Der Verzugszins bei ausstehenden Zahlungen ab dem Rechnungsdatum plus 20 Kalendertage beträgt 5,0 (fünf) Prozent p.a. Der Kunde ist mit diesen Regelungen ausdrücklich einverstanden.
§4 Mindestwarenwert, Kleinmengenzuschlag
Der Mindestwarenwert pro Bestellung (Rechnungsbetrag) inkl. MwSt. unter Anlieferungen beim Kunden durch Logistikunternehmen beträgt CHF 150.- (einhundertfünfzig), um vom Kleinmengenzuschlag befreit zu sein. Unterschreitet der Mindestwarenwert (Rechnungsbetrag) CHF 150.- inkl. MwSt., wird ein Klein-mengenzuschlag von CHF 15.- (fünfzehn) inkl. MwSt. erhoben. Der Kunde anerkennt dies ausdrücklich.
Die IPAG bemüht sich, Termine und Lieferfristen einzuhalten. Termine und Lieferfristen sind jedoch unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Verbindliche Termine und Lieferfristen müssen zwecks ihrer Verbindlichkeit zwei aktuell gültige Unterschriften der Geschäftsleitung tragen, ansonsten bleiben die Termine und Lieferfristen unverbindlich. Die schriftliche Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die IPAG steht jedoch auch in solchen Fällen ausnahmslos unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Belieferung der IPAG durch Zulieferanten, Hersteller, Logistiker, Zoll etc. Die IPAG ist bei Lieferverzögerung beliebiger Dimension auch in solchen Fällen von Entschädigungen beliebiger Natur vollständig entbunden.
Wenn der Kunde nach Ablauf von 2 (zwei) ihm gesetzten Nachfristen die Annahme der Liefergegenstände oder Ausführung der Dienstleistungen für ihn verweigert oder erklärt, die Ware und/oder Dienstleistungen nicht abnehmen bzw. annehmen zu wollen, kann die IPAG von der Erfüllung des Vertrages zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Die IPAG ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% (fünfundzwanzig Prozent) des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens zusätzlich des Verwaltungsmehraufwands vom Kunden zu fordern.
§7 Lieferung, Transport, Versicherung
Die IPAG kann dem Kunden einen Transportvorschlag unterbreiten. Der Kaufvorgang ist preislich und operativ als „ex factory“ Leistung zu verstehen. Somit kann Ware bei der IPAG abgeholt werden oder gegen Verrechnung zur Spedition an die Lieferadresse bei der IPAG in Auftrag gegeben werden. Die Wahl des Logistikunternehmens, die Transportkosten und die Transportversicherungen liegen in der Wahl und in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Bei Lieferung muss die Zugänglichkeit für die Anlieferung derWare an die Lieferadresse durch den Kunden gewährleistet werden. Bei der Anlieferung hat unmittelbar und zwingend eine Kontrolle durch den Kunden stattzufinden. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengen-differenzen innerhalb von zwei Werktagen nach Warenerhalt der IPAG und zwingend dem Logistik-unternehmen schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust und/oder verletzte/zerstörte Verpackungen sind sofort vor Abschluss des Anlieferungsvorgangs beim Logistikunternehmen schriftlich und ggf. fotodokumentarisch anzumelden.
Der Kunde kann bei postalischer Zustellung vor dem Abschluss des Zahlungsvorgangs wählen, ob er dem Post Logistik Unternehmen, zurzeit die SwissPost, den Auftrag erteilen will „Im Ablagekasten oder beim Hauseingang deponieren“. Das Risiko betreffend Beschädigungen und/oder Verlust trägt jedoch der Kunde. Die IPAG haftet für Konsequenzen aus diesen Vorgängen nicht, auch nicht teilweise.
Die IPAG versendet im Fall von Postsendungen die bestellten Artikel regulär per A-Post, Sendungen sind bis zum dem von der SwissPost publizierten und dem dann gültigen Versicherungsleistungsbetrag versichert. Eine allfällige Unterdeckung kann der Kunde bei der IPAG vor Versand schriftlich melden und gegen Verrechnung eine Zusatzversicherung bei der IPAG schriftlich zur Verrechnung an den Kunden in Auftrag geben.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung seitens IPAG an die den Transport ausführende Unternehmung/Person übergeben worden ist. Der Transport erfolgt somit auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Haftung der IPAG für die Ware endet mit der Übergabe der Ware an das Logistikunternehmen. Falls der Transport sich ohne Verschulden der IPAG verzögert oder unmöglich wird, haftet die IPAG nach erfolgter Warenübergabe nicht. Die Gefahr für den gesamten Transportvorgang geht im Moment der Übergabe der Ware an das Logistikunternehmen auf den Kunden über. Eine im Einzelfall schriftlich vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die IPAG hat keinen Einfluss auf diesen Gefahrenübergang. Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.
§9 Gewährleistung, Fristen
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Versanddatum an den Kunden. Die Gewährleistungsfrist ist begrenzt und gilt maximal bis zu dem vom Hersteller und/oder Lieferant genannten Verfalldatum, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Werden die Lager- und Handhabungsvorschriften nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung seitens der Hersteller/Lieferanten und/oder seitens der IPAG. Dies gilt auch, soweit der gerügte Mangel auf unsachgemässe Anwendung zurückzuführen ist und/oder bei Anwendungen für andere Bereiche als vom Hersteller/Lieferanten vorgesehen.
Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewähr-leistungsrechte/-pflichten aus. Eine Haftung für normale Abnutzung, auch von Schutzverpackungen (Umverpackungen) ist ausgeschlossen. Allfällige Gewährleistungsansprüche gegenüber der IPAG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar und nicht übertragbar, auch nicht in Teilbereichen.
§10 Retouren
Gelieferte Artikel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden. In Fällen durch den Transport beschädigter Artikel wickelt der Kunde die Fragen und Lösungen betreffend der Haftung, Ersatzlieferung und finanzieller Entschädigung direkt mit dem gewählten Logistik Unternehmen selbst ab.
Eine Retoure von Artikeln durch den Kunden an die IPAG bedarf der vorherigen Zustimmung der IPAG und erfolgt transportseitig auf Kosten und Risiko des Kunden. Eine allfällige gerechtfertigte Gewähr-leistung seitens der IPAG beschränkt sich ausschliesslich auf den Austausch der Liefergegenstände, sofern der Hersteller/Lieferant als Ursprung der Liefergegenstände sein schriftliches Einverständnis dazu gibt und die entsprechenden Kosten vollumfänglich trägt.
§11 Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltsware
Die gelieferte Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum der IPAG. Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht erst mit vorbehaltloser Gutschrift sämtlicher geschuldeter Zahlungen auf dem Konto der IPAG auf den Kunden über.
Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, verpflichtet sich dieser, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- sowie sonstige übliche Schäden zum Neuwert bzw. Wiederbeschaffungswert ausreichend zu versichern.
Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IPAG nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen.
Verlangt die IPAG die Herausgabe der Vorbehaltsware unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt, erlischt das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung der Ware.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten unverzüglich schriftlich auf die Eigentumsrechte der IPAG hinzuweisen und die IPAG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde hat die IPAG bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu unterstützen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der IPAG die gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den der IPAG entstandenen Ausfall.
Der Kunde verpflichtet sich ferner, der IPAG unverzüglich jede Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust der Vorbehaltsware mitzuteilen.
Mit Abschluss des Kaufvertrages erklärt sich der Kunde mit diesen Regelungen ausdrücklich einverstanden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, von ihm geltend gemachte Ansprüche beliebiger Natur ganz oder teilweise mit offenen Forderungen der IPAG oder deren Vertragsnehmer zu verrechnen. Jede verrechnungsweise Tilgung ist somit ausgeschlossen. Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.
Wird die Erbringung von Material- und/oder Dienstleistungen der IPAG oder deren Vertragsnehmer durch höhere Gewalt wie Epidemien, Pandemien, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen und ähnliche Ereignisse und/oder durch den Ausfall von Drittdienstleistungen und/oder durch Ausfall der Hard- oder Software der IPAG oder deren Vertrags- und/oder Subunternehmer gestört, beeinträchtigt, erschwert, verzögert oder verunmöglicht, ruht die Verpflichtung zur Leistungserbringung durch die IPAG bzw. deren Vertrags- und/oder Subunternehmer.
Störungen dieser Art berechtigen Kunden nicht zur Forderung von Schadenersatzleistungen für allfällig bereits bezahlte Leistungen oder darüber hinaus. Die IPAG wird in einem solchen Fall bereits geleistete Zahlungen für dann nicht erbringbare Dienstleistungen und/oder Materiallieferungen in vollem Umfange innerhalb einer zumutbaren Frist, maximal aber innerhalb von drei Monaten, zinslos zurückerstatten.
Im Falle von Onlinegeschäften beschränkt sich die Rückzahlung bei Störungen dieser Art auf einen einzigen Zahlungsvorgang. Der Kunde ist angehalten, bei Misslingen des Zahlungsvorgangs keine weiteren Versuche mehr zu unternehmen und die IPAG schriftlich über die missratene Zahlungsabwicklung zu benachrichtigen.
Sind die postalischen Voraussetzungen nicht erfüllt wie unkorrekte Zustelladresse, ungenügende Zugänglichkeit an die Lieferadresse etc. fallen die daraus entstehenden direkten und indirekten Schäden und Nachteile vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
Schadensersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistungserbringung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die IPAG als auch gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsbeauftragten der IPAG ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässigesHandeln vorliegt. Für Folgeschäden aus derVerwendung der Produkte wird jede Haftung der IPAG abgelehnt. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich einverstanden, ggf. geltend gemachte Haftungsansprüche direkt mit dem Hersteller (Warenursprung) zu klären.
Urheber- und Markenrechte bleiben in jedem Fall und bei jedem Zahlungs- und/oder Liefervorgang vollständiges Eigentum der zurzeit rechtmässigen Eigentümer.
Jeder Kunde/jede Person hat Anspruch auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (DSG). Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung(DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) traten am 01. September 2023 in Kraft. Die IPAG hält diese Bestimmungen vollumfänglich und ohne Vorbehalt ein. Persönliche Daten werden somit streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weitergegeben.
Beim Onlinegeschäft und dem Zugriff auf die Webseiten der IPAG werden folgende Daten gespeichert: IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Browseranfrage und allgemein übertragene Informationen zum Betriebssystem resp. Browser. Diese Nutzungsdaten bilden die Basis für anonyme statistische Auswertungen, welche der Verbesserung der angebotenen Inhalte dienen. Die IPAG arbeitet mit ihren Hostingprovidern zusammen, um die Daten so gut wie technisch möglich vor fremden Zugriffen, Verlusten, Missbrauch oder vor Fälschung zu schützen.
Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und unter Ausschluss Europäischen Rechts. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist ausschliesslich CH 6370 Stans (NW) für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluss von Gerichtsständen des Kunden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimm-ungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend auch für ergänzungsbedürftige Lücken.